Alle Krankenkassen übernehmen grundsätzlich der Aufwand für die Diagnose und Behandlung einer Krebserkrankung wie auch für Pflegeleistungen, Hilfsmittel, Rehabilitation und die Nachsorge. Das Sozialgesetzbuch schreibt den Kassen trotzdem vor, dass die Maßnahmen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen.
Das erklärt, dass die gesetzlichen Krankenkassen allein die Therapien bezahlen dürfen, deren Wirksamkeit und Interoperationalität wissenschaftlich in Ordnung belegt sind. Aus diesem Grund wird ein Medikament in klinischen Untersuchungen streng überprüft. Medikamente erhalten bloß nach einer behördlichen Prüfung die Zulassung und dürfen daraufhin erst von Ärzten verschrieben werden.
Nur in Ausnahmefällen können Medikamente, die noch keine Zulassung oder ausschließlich eine Zulassung für die Behandlung einer zusätzlichen Krankheit haben, eingesetzt werden.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn binnen einer Brustkrebspatientin schon sämtliche rechtmäßigen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Darauffolgend kann ein sogenannter individueller Heilversuch mit einem nicht zulässigen Medikament gemacht werden. Dafür wurden besondere Härtefall-Regelungen (auch „Compassionate Use“-Programme genannt) getroffen.
Die differenzierten Studien zur Diagnosestellung, die in gewissem Maße genauso binnen der Behandlung durchgeführt werden, um das Ansprechen einer Therapie zu ermitteln, werden gleichwohl von den Kassen übernommen. Hierfür zählen bildgebende Verfahren wie die Computertomographie (CT) oder Magnetresonanztomographie (MRT).
Bei untypischen Anliegen – bspw., wenn beurteilt werden muss, ob eine Therapie anschlägt – kann als weiterführende Diagnostik das PET/CT vernünftig sein. PET/CT ist ein Diagnostikverfahren, das vermehrte Stoffwechselaktivitäten im Körper sichtbar macht; jene können auf einen Tumor hindeuten.
Wichtig: PET/CT wird innerhalb Brustkrebs nicht generell von den Krankenkassen übernommen. Die Klinik muss im Zuge der Krankenkasse der Patientin einen Antrag zur Kostenübernahme stellen und darin begründen, warum ebendiese weiterführende Diagnostik für die Behandlung der Brustkrebspatientin vonnöten ist.
Was wird Brustkrebspatientinnen ansonsten noch erstattet?
Neben der medizinischen Behandlung und Rehabilitation haben Brustkrebspatientinnen Güte auf häusliche Krankenpflege, wenn die Erkrankung schwerwiegend ist, mittels die häusliche Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann, und im Haushalt kein Einziger die Krankenpflege übernehmen kann.
Die häusliche Krankenpflege, die vom Arzt verordnet und von einem Pflegedienst durchgeführt wird, umfasst die Behandlungspflege (Wundversorgung, Medikamentengabe etc.), die Grundpflege (Körperpflege, Hilfe beim Anziehen, binnen der Nahrungsaufnahme etc.) und die hauswirtschaftliche Anlieferung (Essen kochen, Einkaufen, Wohnung waschen etc.).
Eine Haushaltshilfe zahlen die gesetzlichen Kassen, wenn die Patientin ein Kind unter 12 Annos hat (manche Krankenkassen bezahlen gleichwohl während Kindern unter 14 Jahren) und sich krankheitsbedingt nicht um den Haushalt kümmern kann. Genauso wenn kein Kind im Haushalt lebt, kann während schlechtem Gesundheitszustand der Patientin, die Daheim keine Hilfe hat, eine Haushaltshilfe beantragt werden. Sie wird danach über einen Zeitraum von vier Wochen von der Krankenkasse bezahlt.
Gleichfalls zahlen die Kassen die ambulante Palliativversorgung. Sie optimiert die ärztliche Behandlung schwerstkranker und sterbender Personen. Zur Palliativversorgung gehört genauso die Palliativpflege, die vom Arzt verordnet wird. Das Besondere: Der tagtägliche Pflegeeinsatz ist nicht zeitlich begrenzt, statt dessen richtet sich nach dem einmaligen Bedarf des kranken Leute.
Ambulante Hospizleistungen oder der Aufenthalt in einem Hospiz werden in der letzten Lebensphase der Patientin gleich von den gesetzlichen Krankenkassen getragen.
Zuzahlungen – ein kleiner Teil bleibt
Um sicherzugehen, dass das oben erklärte Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt wird, wurde vom Gesetzgeber ein Eigenanteil für sämtliche Leistungen der Krankenkassen vereinbart. Der soll hierzu vergewissern, dass Patientinnen und Patienten medizinische Leistungen gewissenhaft in Qualität nehmen und nicht „wahllos“ abrufen.
Der Eigenanteil ist auf diese Weise gewählt, dass er eine winzige Schwelle darstellt, allerdings grundsätzlich zumutbar und finanzierbar ist.
Die Belastungsgrenze liegt im Zuge 2 % des Jahresbruttoeinkommens (bzw. 1 % innerhalb chronisch Kranken). Wer jene Begrenzung erreicht hat, kann im Zuge seiner Krankenkasse die Befreiung von zusätzlichen Zuzahlungen für das laufende Anno beantragen. Für Patientinnen, die Grundsicherungsleistungen wie Hartz IV erhalten, bedeutet das, dass sie pro Anno maximal mit 98,16 EUR (bzw. mit 49,08 EUR während einer chronischen Erkrankung) an den Aufwände beteiligt werden.
Was für ein Verhältnis zwischen Zuzahlungen und Leistungen?
Krankenhausaufenthalte 10 EUR pro Tag für max. 28 Tage im Anno, also max. 280 EUR
Anschlussheilbehandlung 10 EUR pro Tag für max. 14 Tage, also max. 140 EUR; Krankenhauszeiten werden angerechnet. Wird Übergangsgeld gezahlt, entfällt die Zuzahlung.
Medikamente 10 Prozent des Kaufaufwandes, hierbei nicht weniger als 5 EUR und nicht mehr als 10 EUR. Bei Medikamenten, die ein drittel unter dem Festbetrag liegen, der von den Krankenkassen erstattet wird, entfällt die Zuzahlung.
Heilmittel (zum Beispiel Krankengymnastik, Lymphdrainage) 10 Prozent der Behandlungskosten plus 10 EUR pro Verordnung
Häusliche Krankenpflege 10 EUR pro Tag für max. 28 Tage pro Anno, also max. 280 EUR, plus 10 EUR für die Verordnung
Haushaltshilfe 10 Prozent der Aufwendungen, nichtsdestotrotz jedenfalls 5 EUR und höchstens 10 EUR pro Tag
Mutter-Kind-Kur 10 EUR pro Tag
Was tun wenn die Kasse die Zahlung verweigert?
Oftmals sind Patientinnen enttäuscht, wenn ihre Krankenkasse die Kostenübernahme für Leistungen verweigert, exemplarisch für andere oder ergänzende Heilmethoden (wie Homöopathie, Naturheilverfahren) oder für ein bestimmtes Internet im Zuge einem Brustimplantat.
Wer das nicht respektieren will, hat die Gelegenheit, Widerspruch einzulegen. Beratung dafür bieten die Krebsberatungsstellen oder die eigenverantwortliche Patientenberatung Deutschland.
Private Krankenkassen übernehmen wie die gesetzlichen Kassen die Unkosten für die medizinische Anlieferung, bieten ihren Käufer weiterhin trotz alledem in der Regel noch Mehrleistungen an: Zu diesem Zweck können etwa die Übernahme von Homöopathierechnungen, die Unterbringung im Einzel- oder Zweibettzimmer oder eine Chefarztbehandlung zählen.
Auf welche Leistungen die versicherte Brustkrebspatientin wahrhaft Güte hat, hängt nichtsdestotrotz allzeit vom einmaligen Vertrag ab. Zahlreiche Krankenversicherungspolicen enthalten gleichermaßen eine Selbstbeteiligung.
Betroffene sollten sich im Zuge der Versicherung erkundigen, was übernommen wird. Die Verbraucherzentralen und die Unabhängige Patientenberatung Deutschland bieten ebenso Beratung an.
(Bildquelle: Instagram/ponyhut)